Impressum

Musikverein Oftersheim 1906 e.V.
Vertreten durch Vorstand
Torsten Koloska
Hedwig Gutzki

Kontaktinformation

Postadresse 

Mannheimer Strasse 59

68723 Oftersheim

E-Mail 

info@musikverein-oftersheim.de

 

Wer mit uns Kontakt aufnehmen will und / oder ein Musikinstrument erlernen möchte, wendet sich bitte an:

info@musikverein-oftersheim.de

(sehr gerne erhalten Sie unter diesen E-Mail-Adressen auch das aktuelle Aufnahmeformular als aktives oder passives Mitglied)

 

Musikverein Oftersheim e. V.

Satzung

§ 1         Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Musikverein Oftersheim e.V. hat seinen Sitz in Oftersheim. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikerverbände (BDBV).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2         Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Volksmusik.

Zur Erreichung seiner Ziele hält er regelmäßige Übungsstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei besonderen Anlässen sein Musizieren in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 3         Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Musizierende Mitglieder (Aktive)
  • Fördernde Mitglieder (Passive)
  • Ehrenmitglieder
  • Jungmusiker (bis Vollendung des 16. Lebensjahres)

 

§ 4         Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und anerkennen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tode des Mitglieds.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt.

Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist auch zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5         Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

Als Abrechnungsjahr gilt immer das Kalenderjahr. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr in den Verein ein, wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr anteilig für jeden verbleibenden Monat bis zum 31.12. fällig.

Durch die Mitgliederversammlung können sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

Beitragsfrei sind:

  • Aktive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Jungmusiker

 

§ 6         Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.

Alle Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Vereinstätigkeit zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

 

§ 7         Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst mittelbare oder unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8         Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden, sowie dem Hauptkassier (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Hauptkassier, oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Diese drei Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis ist eine Vertretung durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder zulässig. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand scheidet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich höchstens um drei Monate.

Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Interessen nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 9         Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • Geschäftsführer
  • Schriftführer
  • mindestens zwei Beisitzer der passiven Mitglieder

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes wird ein Nachfolger bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausscheidenden vom Vorstand bestellt.

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, zu einer Sitzung einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder von Vorstand und erweitertem Vorstand (Gesamtvorstand) anwesend sind.

Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

§ 10       Geschäftsführer

Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Ausführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung.

Er ist verantwortlich für einen reibungslosen Ablauf innerhalb der Kapelle. Er legt die wöchentlichen Musikproben, die Auftritte der Kapelle und die abzuhaltenden Musikerversammlungen fest. 

Zu seiner Entlastung kann ein Kapellensprecher eingesetzt werden, der von den aktiven Mitgliedern gewählt wird.

 

§ 11       Schriftführer

Der Schriftführer wickelt den gesamten Schriftverkehr des Vereins ab.

Er führt die Protokolle bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12       Hauptkassier

Er verwaltet das Vermögen und den Geldverkehr des Vereins und führt das Hauptkassenbuch. Darin sind alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu buchen. Der Hauptkassier hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und den Gesamtvorstand jederzeit über den Kassenstand zu unterrichten. Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein.

Zur Entlastung des Hauptkassiers können Unterkassiere eingesetzt werden.

Bei Ausgaben bis zu 300,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des vorsitzenden Vorstandes erforderlich. Darüber hinausgehende Ausgaben werden vom Gesamtvorstand veranlasst.

 

§ 13       Jugendleiter

Der Vorstand bestellt einen Jugendleiter.

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jungmusiker im Gesamtvorstand. Er organisiert Freizeiten und sonstige Aktivitäten mit den Jungmusikern.

 

§ 14       Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Diese dürfen kein sonstiges Amt innerhalb des Vorstandes haben. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

Es ist mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.

Die Kassenprüfer unterliegen außerhalb der Mitgliederversammlung der Schweigepflicht.

 

§ 15       Dirigent

Der Dirigent wird vom Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. 

 

§ 16       Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt. 

Die Einberufung erfolgt mit mindestens 14-tägiger Frist durch Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim. 

Anträge, über die in der Versammlung Beschluss gefasst werden soll, sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

Bei dringendem Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, insbesondere bei Amtsniederlegung eines Mitgliedes des Vorstandes (§ 8). Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe fordern. Für die Einberufung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte von 
  • Vorstand
  • Hauptkassierer
  • Kassenprüfer
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Wahl des Gesamtvorstandes
  • Die Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen oder Neufassungen
  • Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes
  • Beschlüsse über gestellte Anträge
  • Die Auflösung oder Fusion des Vereins

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung oder Fusion sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

Die Abstimmung erfolgt per Akklamation oder, falls dies mindestens 10 anwesende Mitglieder beantragen, geheim.

 

§ 17       Wahlausschuss

In der Mitgliederversammlung, in der Wahlen vorgesehen sind, ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen.

Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. 

Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen einen Vorsitzenden, dessen Aufgabe darin  besteht, die Wahl zu leiten.

 

§ 18        Datenschutz

Der Verein wird zur Betreuung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Es werden nur solche Daten erhoben, die für die Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich sind. Für den Umgang mit den Mitgliederdaten gilt, dass jeder Funktionsträger nur die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitgliederdaten kennen, verarbeiten und nutzen darf.

Personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder dürfen dem Dachverband, dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. (BVBW), sowie dem Blasmusik-Kreisverband Rhein-Neckar e.V. (BVRN), nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser eine Aufgabe erfüllt, die letztlich auch im berechtigten Interesse des Vereins liegt.

Grundlage der Speicherung und Verarbeitung der Daten ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihren jeweils gültigen Fassungen.

 

§ 19       Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung vorhandener Verbindlichkeiten an die Gemeinde Oftersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20       Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Musikverein Oftersheim e.V. im Februar 2019 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung beim zuständigen Registergericht erfolgt ist.

Sie löst die bisherige Satzung vom 25. Mai 1981 ab. 

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